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Heranziehungssatzung (Tertialabrechnung)

Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung des LWL als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben

Am 21.07.2018 hat der Landtag NRW das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW) beschlossen. Dieses ist am 03.08.2018 verkündet und rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält in Artikel 1 das Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) und in Artikel 3 die Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen zum Jahr 2020 (AG-SGB XII NRW).


Das Gesetz bestimmt die Landschaftsverbände für den größten Teil der Aufgaben nach dem SGB IX zum Träger der Eingliederungshilfe sowie im verbleibenden bisherigen Umfang nach dem SGB XII zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Wie bisher auch, wird den Landschaftsverbänden durch § 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 AG SGB IX die Möglichkeit eingeräumt, ihre Mitgliedskörperschaften im Benehmen mit diesen für einzelne Aufgaben heranzuziehen.

Weitere Informationen können Sie den beigefügten Rundschreiben entnehmen.

Online Abrechnung

Tertialabrechnung

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Zuständige Stelle

Soziale Teilhabe

LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
Warendorfer Str. 26-28
48145 Münster

Telefon:
0251 591-5115

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