Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) für Westfalen-Lippe
Juristische Personen und Personenvereinigungen, die in mehreren Jugendamtsbezirken innerhalb von Westfalen-Lippe arbeiten (welche nicht zu demselben Kreis gehören) und eine Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe für diese Region erhalten möchten, können diese beim LWL-Landesjugendamt Westfalen beantragen. Eine Anerkennung wird erteilt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. Leistungsfähigkeit des Trägers).
Eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist nicht für eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendhilfebereich vorausgesetzt. Im Rahmen des Einstiegs in die Kinder- und Jugendhilfe, wo z.B. zuerst in einem Jugendamtsbezirk die Tätigkeit aufgenommen wird, ist eine Kontaktaufnahme zum örtlichen Jugendamt sinnvoll. Ansprechpersonen der Jugendämter in Westfalen-Lippe finden Sie im Jugendamtsverzeichnis.
Online Formular
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) für Westfalen-Lippe
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Voraussetzungen
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 75 SGB VIII. Detailliertere Beschreibungen finden sich in den „Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“.
Unterlagen
- Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Es besteht die Möglichkeit diese als Anlage hochzuladen. Eine detailliertere Beschreibung finden Sie in den Grundsätzen zur Anerkennung (vor den Schlussbestimmungen).
- Erforderlich ist zudem eine formlose und unterschriebene Erklärung über die Antragsstellung der Vertretungsberechtigten, aus welcher deren Willensbekundung erkenntlich ist.
Fristen
Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden.
Kosten
Es entstehen keine Kosten.
Bearbeitungsdauer
- Eine Bearbeitung des Antrages kann nur dann erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Verfahrensablauf
- Nach der Antragsstellung werden die o.g. Voraussetzungen geprüft.
- Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die örtlichen Jugendämter einbezogen, in deren Jugendamtsbezirk eine (geplante) Tätigkeit angegeben wurde.
- Nach erfolgter Prüfung wird ein Beschlussvorschlag für den Landesjugendhilfeausschuss Westfalen-Lippe erstellt.
- Der Landesjugendhilfeausschuss, der üblicherweise vierteljährlich tagt, entscheidet über die Anerkennung.
- Die Anerkennungsurkunde oder der Ablehnungsbescheid wird an den Antragssteller geschickt.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Ansprechpersonen und weitere Hinweise erhalten sie auf der Website des LWL-Landesjugendamtes Westfalen.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Stelle
Jugend und Schule
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Warendorfer Straße 25
48133 Münster