Ankündigung: Wartungsarbeiten am 03.12.2025 um 17 Uhr an den Antragsformularen
Inklusionsbetriebe - Investitionskostenförderung Land NRW
Wann kann ein Inklusionsbetrieb einen Investitionskostenzuschuss beantragen?
Inklusionsbetriebe können nach Maßgabe der o. g. Richtlinie und Verwaltungsvorschriften eine Zuwendung zur Einrichtung von neuen und zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen gem. § 215 SGB IX beantragen. Antragsberechtigt sind ausschließlich Inklusionsbetriebe, deren Betriebssitz (Haupt- bzw. Zweigbetrieb) in Westfalen-Lippe (Zuständigkeitsbereich LWL-Inklusionsamt Arbeit) liegt.
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Investitionskostenförderung Land NRW
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Achtung
Mit der Umsetzung des Vorhabens (Anschaffung/Kauf/Umbau sowie der Vergabe/Beauftragung/Bestellung der/des Fördergegenstandes und der Einstellung von zusätzlichen Beschäftigten mit Behinderung) darf grundsätzlich erst begonnen werden, nachdem das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW über den Investitionskostenantrag abschließend entschieden hat.
Ansonsten verfällt der beantragte Zuschuss ersatzlos!
Wo ist der Antrag zu stellen und wer entscheidet über den Antrag?
Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist vom Inklusionsbetrieb beim LWL-Inklusionsamt Arbeit, Sachbereich Inklusionsbetriebe, zu stellen. Das LWL-Inklusionsamt Arbeit gibt eine Stellungnahme zum geplanten Vorhaben ab. Das MAGS NRW entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Was wird bezuschusst?
Gefördert werden Ausgaben für Neu- und Erweiterungsbauten, Umbau und Kauf von Gebäuden und Gebäudeteilen (ohne Grundstückserwerb), Kauf von Einrichtungsgegen-ständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuschuss beträgt 80 % der förderfähigen Nettokosten, max. 20.000 Euro je neu und zusätzlich geschaffenem Arbeitsplatz für eine Person mit Behinderung gem. § 215 SGB IX. Min. 20 % sind als Eigenanteil des antragstellenden Inklusionsbetriebes zu erbringen.
Gibt es Auflagen?
Ja, wenn der Investitionskostenzuschuss bewilligt und ausgezahlt wurde, besteht die Auflage (Zweckbindung), dass der sozialversicherungspflichtige Arbeitsplatz mit einer neu eingestellten Person mit Behinderung gem. § 215 SGB IX mindestens 5 Jahre im Inklusionsbetrieb besetzt werden muss. Bei Baukostenförderungen oder der Bezuschussung eines Gebäudekaufs verlängert sich die Zweckbindung auf min. 10 Jahre. Wird die Auflage ganz oder anteilig nicht erfüllt, ist der Investitionskostenzuschuss ganz oder anteilig zurück zu zahlen.
Was muss ich tun, um einen Investitionskostenzuschuss aus dem Landesprogramm zu beantragen?
Sie können sich bei Ihrer Ansprechperson im LWL-Inklusionsamt Arbeit über die Antragstellung informieren und die Fördervoraussetzungen erfragen. Daneben besteht die Möglichkeit, auch direkt hier auf der LWL-Serviceportalseite, das Antragsformular online auszufüllen. Bitte beachten Sie, weitere Nachweise beizufügen bzw. hochzuladen.
Unterlagen
- Bei erstmaliger Antragstellung
- Gesellschaftsvertrag
- Handelsregisterauszug
- Freistellungsbescheid (für gemeinnützige Antragstellende)
- Mietvertrag/Pachtvertrag (sofern der Inklusionsbetrieb Räume gemietet/gepachtet hat)
- Ausstattungskostenförderung
- Aufstellung Investitionskosten (Excel-Tabelle)
- Angebotsunterlagen (je Fördergegenstand 3 inhaltsgleiche Angebote)
- Ggf. Bankangebot als Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist
- Baukostenförderung (Neubau/Umbau)
- Kurze Baubeschreibung
- Lageplan Maßstab 1:500
- Grundrissplan Maßstab 1:100
- Kostenschätzung gem. DIN 276 der/des Architekt:in
- Flächenberechnung gem. DIN 277
- Ggf. Bankangebot als Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist
Sollte es sich beim Vorhaben um den Kauf eines Gebäudes handeln, sprechen Sie bitte Ihre Ansprechperson im Sachbereich Inklusionsbetriebe bezüglich der für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen an. Grundstückskosten sind nicht förderfähig.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeiten betragen für Anträge auf Ausstattungskostenförderung ca. 3 Monate, bei Anträgen auf Baukostenförderung bzw. Bezuschussung eines Gebäudekaufs ca. 6 Monate. Bitte stellen Sie Ihren Förderantrag rechtzeitig und planen die genannte Bearbeitungszeit für Ihr Vorhaben ein! Sofern weitere Anträge bei Fördermittelgebenden wie z. B. Aktion Mensch und die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW gestellt werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit um min. 3 weitere Monate.
Rechtsgrundlagen
§§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW samt der dazu gehörigen Verwaltungsvorschriften sowie der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Inklusionsbetrieben gem. § 215 SGB IX im Rahmen des Landesprogramms Integration unternehmen! des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW.
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Zuständige Stelle
Inklusionsamt Arbeit
LWL Inklusionsamt Arbeit
Gartenstr. 215/217
48147 Münster
E-Mail:
inklusionsamt-arbeit@lwl.org