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Dienstleistungsinformationen

Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d SGB VIII)

Das LWL-Landesjugendamt Westfalen ist zuständig für die Kostenerstattung gem. § 89d SGB VIII bei Gewährung von Jugendhilfe nach Einreise. Der Antrag auf Kostenerstattung kann ausschließlich von örtlichen Jugendämtern gestellt werden.

Für Anträge, die bis zum 30.06.2025 gestellt werden, sind aufgrund der Vereinfachung des Nachweisverfahrens zur Kostenerstattung nur noch in deutlich geringerem Umfang Unterlagen zu übermitteln. Bei ggf. fehlender Schlüssigkeit eines Antrags werden weitere Unterlagen von hier nachgefordert.

Es wird auf die Rundschreiben Nr. 20/2024 und Nr. 8/2024 des LWL Landesjugendamtes verwiesen.
 
Wichtig: Es handelt sich hier nicht um einen Antrag nach §§ 89 ff. SGB VIII. Diese können unter Kostenerstattung §§ 89ff. SGB VIII gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 89d SGB VIII


Voraussetzungen

Anspruch auf Kostenerstattung aus Mitteln des Landes NRW bei Gewährung von Jugendhilfe (Leistungen und andere Aufgaben):

  • Die örtliche Zuständigkeit muss sich hier nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richten.
  • Zudem muss laut Gesetz die Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach Feststellung der Einreise gewährt werden.

Unterlagen

  • Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Es besteht die Möglichkeit, diese als Anlage hochzuladen. 
  • Bereits vorhandene Rechnungen können ebenfalls im Upload-Prozess hochgeladen werden. 
  • Dokumente und Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vorliegen oder nicht beigefügt wurden, können nach Erhalt einer Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen an kostenerstattung@lwl.org unter Nennung des Aktenzeichens gesendet werden.
  • Empfehlung: Rechnungsvordruck B4 verwenden.

Fristen

  • Nach § 111 SGB X (Ausschlussfrist), ist der Anspruch auf Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
  • Zudem verjähren Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 113 SGB X nach vier Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, also die Jugendhilfe gewährt wurde.  Für die Fristberechnung sowie deren Hemmung und Neubeginn gelten die Vorschriften des BGB.

Bearbeitungsdauer

  • Eine Eingangsbestätigung erfolgt in der Regel spätestens innerhalb von 4 Wochen unter Angabe des Aktenzeichens digital über das beBPo. Können wir dem Antrag kein Aktenzeichen entnehmen, wird die Eingangsbestätigung postalisch versendet.

  • Sollte nach 4 Wochen keine Eingangsbestätigung eingegangen sein, bitten wir, über die Ansprechpersonensuche (Ihr Kontakt zu uns) in unserem Internetangebot Kontakt zu den zuständigen Sachbearbeiter:innen aufzunehmen.

  • Eine Entscheidung über den Antrag kann nur dann erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden.

Weitere Informationen

Rückfragen zu laufenden Verfahren der Kostenerstattung können an die persönlichen E-Mail-Adressen der zuständigen Sachbearbeiter:innen gesandt werden. Diese sind in der Ansprechpersonensuche (Ihr Kontakt zu uns) in unserem Internetangebot zu finden.


Verfahrensablauf

  • Nach der Antragsstellung wird innerhalb von ca. 4 Wochen eine Eingangsbestätigung versandt.
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen und alle Unterlagen vor, wird ein Kostenanerkenntnis erstellt.
  • Rechnungen werden auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft.
  • Anschließend erfolgt die Auszahlung. 

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