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Dienstleistungsinformationen
Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe bei Zuständigkeit des LWL-Landesjugendamt Westfalen als überörtlichem Träger (§§ 89ff SGB VIII)
Das LWL-Landesjugendamt Westfalen ist zuständig für die Kostenerstattung gem. §§ 89 ff.SGB VIII bei Gewährung von Jugendhilfe sofern nach diese Regelungen eine Kostenerstattung durch den überotlichen Träger der Jugendhilfe vorgesehen ist.
Der Antrag auf Kostenerstattung kann ausschließlich von örtlichen Jugendämtern gestellt werden.
Wichtig: Es handelt sich hier nicht um einen Antrag auf Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach Einreise gem. § 89d f SGB VIII.
Voraussetzungen
Anspruch auf Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe (Leistungen und andere Aufgaben) gegenüber dem LWL Landesjugendamt Westfalen als überörtlichem Träger. Die Zuständigkeit des Landesjugendamtes als überörtlicher Träger muss sich hier nach aus den tatsächlichen Aufenthalt der Person ergeben, auf die es für eine Zuständigkeitsklärung ankommt.
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Die Voraussetzungen sind im folgenden Antrag durch den detailierten Darstellungen des Hilfeverlaufs nachzuweisen.
Unterlagen
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Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Es besteht die Möglichkeit, diese als Anlage hochzuladen.
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Bereits vorhandene Rechnungen können ebenfalls im Upload-Prozess hochgeladen werden.
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Dokumente und Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vorliegen oder nicht beigefügt wurden, können nach Erhalt einer Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen an kostenerstattung@lwl.org unter Nennung des Aktenzeichens gesendet werden.
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Empfehlung: Bitte die angefügte tabellarische Übersicht über die Zuständigkeiten und den Fallverlauf mit dem Antrag zusammen ausfüllen und übermitteln.
Fristen
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Nach § 111 SGB X (Ausschlussfrist), ist der Anspruch auf Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
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Zudem verjähren Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 113 SGB X nach vier Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, also die Jugendhilfe gewährt wurde. Für die Fristberechnung sowie deren Hemmung und Neubeginn gelten die Vorschriften des BGB.
Bearbeitungsdauer
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Eine Eingangsbestätigung erfolgt in der Regel nach 4 Wochen. Sollte in diesem Zeitraum keine Eingangsbestätigung eingegangen sein, kann über die Ansprechpersonensuche (Ihr Kontakt zu uns) in unserem Internetangebot Kontakt zu den zuständigen Sachbearbeiter:innen aufgenommen werden.
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Eine Entscheidung über den Antrag kann nur dann erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Weitere Informationen
Rückfragen zu laufenden Verfahren der Kostenerstattung können an die persönlichen E-Mail-Adressen der zuständigen Sachbearbeiter:innen gesandt werden. Diese sind in der Ansprechpersonensuche (Ihr Kontakt zu uns) in unserem Internetangebot zu finden unter: Kostenerstattung als überörtlicher Träger der Jugendhilfe.
Verfahrensablauf
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Nach der Antragsstellung wird innerhalb von ca. 4 Wochen eine Eingangsbestätigung versandt.
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Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen und alle Unterlagen vor, wird ein Kostenanerkenntnis erstellt.
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Rechnungen werden auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft.
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Anschließend erfolgt die Auszahlung.
Verwandte Dienstleistungen
Onlinedienstleistungen
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Zuständige Einrichtung
- LWL-Landesjugendamt Westfalen
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- Warendorfer Straße 25
- 48145 Münster
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Das LWL-Landesjugendamt Westfalen ist zuständig für die Kostenerstattung gem. §§ 89 ff.SGB VIII bei Gewährung von Jugendhilfe sofern nach diese Regelungen eine Kostenerstattung durch den überotlichen Träger der Jugendhilfe vorgesehen ist.
Der Antrag auf Kostenerstattung kann ausschließlich von örtlichen Jugendämtern gestellt werden.
Wichtig: Es handelt sich hier nicht um einen Antrag auf Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach Einreise gem. § 89d f SGB VIII.
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Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Es besteht die Möglichkeit, diese als Anlage hochzuladen.
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Bereits vorhandene Rechnungen können ebenfalls im Upload-Prozess hochgeladen werden.
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Dokumente und Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht vorliegen oder nicht beigefügt wurden, können nach Erhalt einer Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen an kostenerstattung@lwl.org unter Nennung des Aktenzeichens gesendet werden.
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Empfehlung: Bitte die angefügte tabellarische Übersicht über die Zuständigkeiten und den Fallverlauf mit dem Antrag zusammen ausfüllen und übermitteln.
Rückfragen zu laufenden Verfahren der Kostenerstattung können an die persönlichen E-Mail-Adressen der zuständigen Sachbearbeiter:innen gesandt werden. Diese sind in der Ansprechpersonensuche (Ihr Kontakt zu uns) in unserem Internetangebot zu finden unter: Kostenerstattung als überörtlicher Träger der Jugendhilfe.
https://serviceportal.lwl.org/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/16103/show