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Dienstleistungsinformationen
Eingliederungshilfe für volljährige Menschen - Leistungen für ein KFZ
Leistungen zur Mobilität
Leistungen zur Mobilität erhalten Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können. Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes und Leistungen für ein Kraftfahrzeug (Kfz).
Leistungen zur Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes
Für Leistungen zur Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte im Auftrag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zuständig. Einen Antrag auf diese Leistung können Sie daher direkt bei Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt stellen.
Leistungen für ein Kfz
Unter diesen Voraussetzungen können Menschen mit Behinderungen Leistungen für ein Kfz erhalten:
- Sie sind aufgrund Ihrer Behinderung wesentlich am gleichberechtigten Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt. Dazu ist das Vorliegen einer Schwerbehinderung allein nicht ausreichend. Ihre wesentliche Teilhabeeinschränkung muss tatsächlich vorliegen.
- Sie sind zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen. Das heißt ohne ein Kfz können Sie überhaupt nicht am Leben in der Gemeinschaft teilhaben. Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind beispielsweise Fahrten zu Gottesdiensten, Ehrenämtern, Freunden, Vereinen bei aktiver Mitgliedschaft und zu Freizeitaktivitäten (wie Kino, Zoo und so weiter). Keine Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind z. B. Fahrten zu Ärzten und Therapeuten oder Einkaufsfahrten.
- Die Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes ist nicht zumutbar oder wirtschaftlich.
- Sie können das Kfz selbst führen oder es ist gewährleistet, dass ein Dritter das Kfz für Sie führt.
Leistungen für ein Kfz umfassen:
- Leistungen für den Kauf eines Kfz
- Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung oder Umbauten
- Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein)
- Leistungen zur Instandhaltung
- Leistungen für laufende Kosten
Leistungen für den Kauf eines Kfz
Der LWL kann für den Kauf eines neuen oder eines gebrauchten Kfz einen Zuschuss zahlen. Das Kfz kann auch leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Leistungen für erforderliche Zusatzausstattung oder Umbauten
Welche Zusatzausstattung oder Umbauten ein Mensch mit Behinderungen benötigt, hängt von der Art der Behinderung ab. Unter Zusatzausstattungen und Umbauten fallen zum Beispiel Handgas und Handbremse für Menschen mit Behinderungen, die ihre Füße nicht benutzen können und Standheizung für Menschen die wegen körperlicher Behinderungen vereiste Scheiben nicht von Hand enteisen können.
Leistungen zur Instandhaltung
Zu den Leistungen zur Instandhaltung eines Kfz gehören zum Beispiel Reparaturkosten.
Laufende Kosten für den Betrieb des Kfz
Laufende Kosten sind zum Beispiel Benzinkosten, die Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuern. Menschen mit Behinderungen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) haben, können sich von der Kfz-Steuer befreien lassen. Dann bezahlt der LWL die Kfz-Steuer nicht.
Wie kann man Leistungen zur Mobilität beantragen?
Um Leistungen zur Mobilität zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen.
Onlinedienstleistungen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
-
- Warendorfer Str. 26-28
- 48145 Münster
-
- Telefon:
0251 591-5115
- Telefon:
-
Weiterführende Links
Leistungen zur Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes
Für Leistungen zur Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte im Auftrag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zuständig. Einen Antrag auf diese Leistung können Sie daher direkt bei Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt stellen.
Leistungen für ein Kfz
Unter diesen Voraussetzungen können Menschen mit Behinderungen Leistungen für ein Kfz erhalten:
- Sie sind aufgrund Ihrer Behinderung wesentlich am gleichberechtigten Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt. Dazu ist das Vorliegen einer Schwerbehinderung allein nicht ausreichend. Ihre wesentliche Teilhabeeinschränkung muss tatsächlich vorliegen.
- Sie sind zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen. Das heißt ohne ein Kfz können Sie überhaupt nicht am Leben in der Gemeinschaft teilhaben. Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind beispielsweise Fahrten zu Gottesdiensten, Ehrenämtern, Freunden, Vereinen bei aktiver Mitgliedschaft und zu Freizeitaktivitäten (wie Kino, Zoo und so weiter). Keine Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind z. B. Fahrten zu Ärzten und Therapeuten oder Einkaufsfahrten.
- Die Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes ist nicht zumutbar oder wirtschaftlich.
- Sie können das Kfz selbst führen oder es ist gewährleistet, dass ein Dritter das Kfz für Sie führt.
Leistungen für ein Kfz umfassen:
- Leistungen für den Kauf eines Kfz
- Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung oder Umbauten
- Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein)
- Leistungen zur Instandhaltung
- Leistungen für laufende Kosten
Leistungen für den Kauf eines Kfz
Der LWL kann für den Kauf eines neuen oder eines gebrauchten Kfz einen Zuschuss zahlen. Das Kfz kann auch leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Leistungen für erforderliche Zusatzausstattung oder Umbauten
Welche Zusatzausstattung oder Umbauten ein Mensch mit Behinderungen benötigt, hängt von der Art der Behinderung ab. Unter Zusatzausstattungen und Umbauten fallen zum Beispiel Handgas und Handbremse für Menschen mit Behinderungen, die ihre Füße nicht benutzen können und Standheizung für Menschen die wegen körperlicher Behinderungen vereiste Scheiben nicht von Hand enteisen können.
Leistungen zur Instandhaltung
Zu den Leistungen zur Instandhaltung eines Kfz gehören zum Beispiel Reparaturkosten.
Laufende Kosten für den Betrieb des Kfz
Laufende Kosten sind zum Beispiel Benzinkosten, die Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuern. Menschen mit Behinderungen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) haben, können sich von der Kfz-Steuer befreien lassen. Dann bezahlt der LWL die Kfz-Steuer nicht.
Wie kann man Leistungen zur Mobilität beantragen?
Um Leistungen zur Mobilität zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen.
KFZ-Antrag https://serviceportal.lwl.org/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/14591/show