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Dienstleistungsinformationen

Zuschuss zur Arbeitsplatzgestaltung (§§ 15 bzw. 26 SchwbAV)

Was wird gefördert bei behinderungsgerechter Arbeitsgestaltung?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zum Beispiel für folgende behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung Zuschüsse erhalten:

  • Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte
  • Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung (Beschäftigungsumfang: mindestens 15 Stunden wöchentlich)
  • Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, Ersatzbeschaffungen und Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung
  • sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung ermöglicht, gesichert oder erleichtert werden kann.

Welche Ziele werden beim Zuschuss durch den LWL verfolgt:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen so einzurichten und zu gestalten, dass diese Beschäftigten am Arbeitsleben teilhaben und ihre Fähigkeiten nutzen können. Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitsorganisation sollen so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung seine Fähigkeiten zur Erbringung seiner Arbeitsleistung ausschöpfen kann. Davon wiederum profitiert auch der Betrieb.

Welche Beratungsangebote gibt es?

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit verfügt über verschiedene Beratungsangebote, die Sie gebündelt auf der Internetseite des LWL-Inklusionsamtes Arbeit finden.

Was muss ich tun, um die Zuschussleistungen zu erhalten?

Direkt hier auf der LWL-Serviceportalseite können Sie das Antragsformular online ausfüllen. Bitte beachten: Gegebenenfalls müssen weitere Nachweise beigefügt bzw. hochgeladen werden.

 

 

 

Zuständige Einrichtung