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Dienstleistungsinformationen
Anerkennung als überörtlicher Träger der freien Jugendhilfe ( § 75 SGB VIII) für Westfalen-Lippe
Juristische Personen und Personenvereinigungen, die überörtlich arbeiten und eine Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe für die Region Westfalen-Lippe erhalten möchten, können diese beim LWL-Landesjugendamt Westfalen beantragen. Eine überörtlich wirkende Tätigkeit ist gegeben, wenn die bisherige Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sich über mindestens zwei Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erstreckt. Eine Anerkennung wird erteilt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. Leistungsfähigkeit des Trägers).
Eine überörtliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist nicht für eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendhilfebereich vorausgesetzt. Im Rahmen des Einstiegs in die Kinder- und Jugendhilfe, wo zuerst in einem Jugendamtsbezirk die Tätigkeit aufgenommen wird, ist eine Kontaktaufnahme zum örtlichen Jugendamt sinnvoll. Ansprechpersonen der Jugendämter in Westfalen-Lippe finden Sie im Jugendamtsverzeichnis.
Rechtsgrundlagen
- § 75 SGB VIII
- § 25 AG KJHG NRW
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 75 SGB VIII. Detailliertere Beschreibungen finden sich in den „Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“.
Unterlagen
- Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Es besteht die Möglichkeit diese als Anlage hochzuladen. Eine detailliertere Beschreibung finden Sie in den Grundsätzen zur Anerkennung (vor den Schlussbestimmungen).
- Erforderlich ist zudem eine formlose und unterschriebene Erklärung über die Antragsstellung der Vertretungsberechtigten, aus welcher deren Willensbekundung erkenntlich ist.
Fristen
- Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden.
Kosten
Es entstehen keine Kosten.
Bearbeitungsdauer
- Eine Bearbeitung des Antrages kann nur dann erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Weitere Informationen
Ansprechpersonen und weitere Hinweise erhalten sind auf der Website des LWL-Landesjugendamtes Westfalen zu finden.
Verfahrensablauf
- Nach der Antragsstellung werden die o.g. Voraussetzungen geprüft.
- Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die örtlichen Jugendämter einbezogen, in deren Jugendamtsbezirk eine (geplante) Tätigkeit angegeben wurde.
- Nach erfolgter Prüfung wird ein Beschlussvorschlag für den Landesjugendhilfeausschuss Westfalen-Lippe erstellt.
- Der Landesjugendhilfeausschuss, der üblicherweise vierteljährlich tagt, entscheidet über die überörtliche Anerkennung.
- Die Anerkennungsurkunde oder der Ablehnungsbescheid wird an den Antragssteller geschickt.
Onlinedienstleistungen
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Zuständige Einrichtung
- LWL-Landesjugendamt Westfalen
-
- Warendorfer Straße 25
- 48145 Münster
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Juristische Personen und Personenvereinigungen, die überörtlich arbeiten und eine Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe für die Region Westfalen-Lippe erhalten möchten, können diese beim LWL-Landesjugendamt Westfalen beantragen. Eine überörtlich wirkende Tätigkeit ist gegeben, wenn die bisherige Tätigkeit des antragstellenden Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sich über mindestens zwei Jugendamtsbereiche im Zuständigkeitsbereich des LWL-Landesjugendamtes Westfalen erstreckt. Eine Anerkennung wird erteilt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. Leistungsfähigkeit des Trägers).
Eine überörtliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist nicht für eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendhilfebereich vorausgesetzt. Im Rahmen des Einstiegs in die Kinder- und Jugendhilfe, wo zuerst in einem Jugendamtsbezirk die Tätigkeit aufgenommen wird, ist eine Kontaktaufnahme zum örtlichen Jugendamt sinnvoll. Ansprechpersonen der Jugendämter in Westfalen-Lippe finden Sie im Jugendamtsverzeichnis.
- Im Antragsverfahren werden benötigte Unterlagen benannt. Es besteht die Möglichkeit diese als Anlage hochzuladen. Eine detailliertere Beschreibung finden Sie in den Grundsätzen zur Anerkennung (vor den Schlussbestimmungen).
- Erforderlich ist zudem eine formlose und unterschriebene Erklärung über die Antragsstellung der Vertretungsberechtigten, aus welcher deren Willensbekundung erkenntlich ist.
Ansprechpersonen und weitere Hinweise erhalten sind auf der Website des LWL-Landesjugendamtes Westfalen zu finden.
Es entstehen keine Kosten.
Anerkennung, Freie Trägerschaft, Freier Träger, Überörtliche Tätigkeit, Kinder- und Jugendhilfe https://serviceportal.lwl.org/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/14594/show