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Dienstleistungsinformationen

Inklusionsbetriebe - Anerkennung zum Personenkreis nach § 215 SGB IX und laufende Leistungen / Mittelabruf AlleImBetrieb (AIB)

Förderung von Inklusionsbetrieben:

In Inklusionsbetrieben arbeiten Menschen mit und ohne Schwerbehinderung zusammen. Als Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes müssen sie sich – wie jedes andere Unternehmen – mit ihren Produkten und Dienstleistungen am Markt behaupten. Die Inklusionsbetriebe unterscheiden sich von anderen Arbeitgebenden des ersten Arbeitsmarktes vor allem dadurch, dass sie eine besondere Aufgabe erfüllen, indem sie einen hohen Anteil von besonders betroffenen Menschen mit Behinderung aus dem Personenkreis des § 215 SGB IX sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Die Beschäftigungsquote liegt dabei in der Regel zwischen 30 und 50 %.

Formen von Inklusionsbetrieben:

  • Inklusionsunternehmen sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes
  • Inklusionsbetriebe und –abteilungen sind rechtlich unselbstständige Betriebe oder Abteilungen von gewerblichen Unternehmen oder öffentlichen Arbeitgebenden

Für welche Personen kann ein Inklusionsbetrieb laufende Leistungen beantragen?

Inklusionsbetriebe beschäftigen Personen mit Schwerbehinderung, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Dazu zählen insbesondere

  • schwerbehinderte Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
  • schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
  • schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden sowie
  • schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind (mindestens 12 Monate).

Die Prüfung der Zugehörigkeit einzelner Personen zum o. g. Personenkreis erfolgt durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach Vorlage entsprechender Unterlagen (s. unten).

Welche laufenden Leistungen an Inklusionsbetriebe können beantragt werden?

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit kann die Inklusionsbetriebe mit laufenden Nachteilsausgleichen für die Beschäftigten mit Behinderung aus dem Personenkreis gem. § 215 SGB IX unterstützen.

Dabei können folgende Leistungen beantragt werden:                                                                                                                                         

  • Zuschuss zur Abgeltung von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 27 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Die Inklusionsbetriebe können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eines besonders betroffenen Menschen mit Behinderung aus dem Personenkreis des § 215 SGB IX verbunden sind. Diese laufenden Leistungen bestehen i. d. R. aus einem pauschalisierten Lohnkostenzuschuss in Höhe von 30 % der bereinigten Arbeitnehmerbruttolohnkosten je Beschäftigten des Personenkreises nach § 215 SGB IX.

Lohnkosten in diesem Sinne sind alle Arbeitnehmerbruttolohnkosten (ohne Beiträge zur Berufsgenossenschaft) der/des Beschäftigten abzüglich sämtlicher vorrangiger Lohnkostenzuschüsse Dritter (z.B. Eingliederungszuschüsse durch den Reha-Träger oder Jobcenter).

Sofern eine Förderung gem. § 16e SGB II erfolgt oder Leistungen aus dem LWL-Budget für Arbeit erbracht werden, ist eine gleichzeitige weitere Förderung ausgeschlossen.

  • Pauschale zum Besonderen Aufwand gem. § 217 SGB IX

Inklusionsbetriebe können finanzielle Mittel für den sogenannten besonderen Aufwand gem. § 217 SGB IX erhalten. Hierbei handelt es sich um einen über die typischen Kosten branchen- und größengleicher Unternehmen hinausgehenden Aufwand, der aus dem überproportional hohen Beschäftigungsanteil von Beschäftigten mit Behinderung mit besonderem Unter-stützungsbedarf sowie auf die Verfolgung qualifizierender und rehabilitativer Ziele zurückzu-führen ist und der die Wettbewerbsfähigkeit von Inklusionsbetrieben im Vergleich mit anderen Unternehmen beeinträchtigen kann. Hierzu zählen insbesondere:

  • eine überdurchschnittlich aufwendige und qualifizierte arbeitsbegleitende Betreuung,
  • eine zeitweise oder dauerhafte psychosoziale Betreuung am Arbeitsplatz,
  • Kosten für das Vorhalten besonders flexibler und den Fähigkeiten der Mitarbeitenden angepasster notwendigen speziellen behinderungsgerechten Betriebsstrukturen und –prozesse.

Die Abgeltung des besonderen Aufwandes erfolgt mit einer Pauschale pro Beschäftigtem mit Behinderung aus dem Personenkreis des § 215 SGB IX in Höhe von monatlich 300,00 Euro.

Was muss ich tun, um die laufenden Leistungen an Inklusionsbetriebe zu beantragen?

Sie können sich bei Ihrer Ansprechperson zur Förderung von Inklusionsbetrieben beim LWL-Inklusionsamt Arbeit über die Antragstellung der Leistungen informieren und dort gerne auch im Vorfeld einer beabsichtigten sozialversicherungspflichtigen Einstellung einer Person mit Behinderung aus dem Kreis des § 215 SGB IX die Fördervoraussetzungen erfragen. Daneben besteht die Möglichkeit, auch direkt hier auf der LWL-Serviceportalseite, das Antragsformular online auszufüllen. Bitte beachten Sie, weitere Nachweise beizufügen bzw. hochzuladen.


Rechtsgrundlagen

§§ 215 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)


Unterlagen

 Folgende Unterlagen sind neben dem Antragsformular einzureichen:

  • Kopie des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrages/Ausbildungsvertrages
  • Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung (Feststellungsbescheid)
  • Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises (beidseitig) oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit (bei GdB 30 oder 40)
  • Lebenslauf
  • Sozialbericht (Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen der Behinderung auf das Arbeitsleben und Erläuterungen zum Betreuungsaufwand)
  • Bescheid über die Leistungen Dritter (Eingliederungszuschüsse der Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Jobcenter)
  • Aktuelle Gehaltsabrechnung

Fristen

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der sozialversicherungspflichtigen Einstellung beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu stellen.

Zuständige Einrichtung