Leistungen an Arbeitgeber bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27 SchwbAV)

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Dienstleistungsinformationen

Leistungen an Arbeitgeber bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27 SchwbAV)

Was wird gefördert?

Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder finanzieller Aufwand entstehen, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Das LWL-Inklusionsamt Arbeit kann dem Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren.

Man unterscheidet vor allem zwischen zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen:

1.Personelle Unterstützung

Es fallen außergewöhnliche Aufwendungen in Form von zusätzlichen Personalkosten anderer Beschäftigter an. Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit. Beispiele:

  • eine Unterstützungsperson, die für den schwerbehinderten Menschen im Rollstuhl regelmäßig Akten aus dem Schrank holt,

  • eine Person, die einem hörbehinderten Menschen bei der Verständigung mit hörenden Kolleg:innen hilft

  • aber auch behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz.

2. Minderleistung/Minderleistungsausgleich

Wenn eine beschäftigte Person mit Schwerbehinderung auf Grund ihrer Behinderung für längere Zeit zwischen 30 und 50 Prozent weniger leisten kann als vergleichbare Arbeitnehmende, kann das LWL –Inklusionsamt Arbeit dem Arbeitgebenden einen Zuschuss zum teilweisen Ausgleich dieser Leistungseinschränkung zahlen.

Welche Beratungsangebote gibt es?

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit verfügt über verschiedene Beratungsangebote, die Sie gebündelt auf der Internetseite des LWL-Inklusionsamt Arbeit finden.

Was muss ich tun, um die Zuschussleistungen zu erhalten?

Direkt hier auf der LWL-Serviceportalseite können Sie das Antragsformular online ausfüllen. Bitte beachten: Gegebenenfalls müssen weitere Nachweise beigefügt bzw. hochgeladen werden.

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