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Dienstleistungsinformationen
Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX)
Was ist die Arbeitsassistenz?
Im Berufsalltag sind einige Menschen mit Behinderung darauf angewiesen, dass bestimmte Handgriffe für sie übernommen werden, wenn dies nicht anders (z. B. durch technische Hilfen) möglich ist. Eine Arbeitsassistenz liest z. B. Blinden vor oder reicht Gegenstände an, die vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind. Die Kernaufgaben ihrer beruflichen Tätigkeit leistet die Person mit Behinderung selbst, die Assistenzkraft unterstützt sie hierbei auf Anweisung. Auf eine Arbeitsassistenz besteht für den Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch. Auch für Selbstständige besteht ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten für eine Arbeitsassistenz.
Ziel der Arbeitsassistenz:
Arbeitsassistenz soll Menschen mit einer Schwerbehinderung und Menschen mit Behinderungen, die ihnen gleichgestellt sind, Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Behinderung gewähren.
Arbeitsassistenz kann insbesondere folgende Ziele anstreben:
- einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern.
- einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz oder eine selbstständige berufliche Existenz zu erhalten (§ 185 SGB IX).
Finanzierung:
Bei einem neuen Arbeitsverhältnis ist meist die Agentur für Arbeit zuständig. Bei einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis ist in der Regel das Inklusionsamt zuständig.
Die Kosten werden nur unter bestimmten Umständen übernommen:
- Es müssen alle Möglichkeiten der betrieblichen Unterstützung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sein.
- Der Unterstützungsbedarf / Assistenzbedarf muss regelmäßig sein.
- Die Person mit Behinderung muss mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
Wie hoch der Bedarf an Arbeitsassistenz ist, wird vom LWL-Inklusionsamt Arbeit geprüft und festgestellt. Wird Arbeitsassistenz bewilligt, wird einmal im Monat ein bestimmter Betrag an die Beschäftigte oder den Beschäftigten mit Behinderung gezahlt. Es erfolgt dann eine Abrechnung, bei welcher die entsprechenden Zahlungen nachgewiesen werden müssen.
Organisation der Arbeitsassistenzleistung:
Die Personen, die die Arbeitsassistenz ausüben sollen, können vom Menschen mit Behinderung selbst ausgesucht werden. Jemand, der als Assistenzkraft arbeitet, braucht i. d. R. keine besondere Qualifikation.
Es gibt zwei Wege, die Arbeitsassistenz zu organisieren:
- Die oder der Beschäftigte mit Behinderung stellt die Arbeitsassistenzkraft selbst ein. Sie oder er wird auf diese Weise Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten (Arbeitgebermodell).
- Die oder der Beschäftigte mit Behinderung beauftragt und bezahlt einen Anbieter, der solche Assistenzdienstleistungen anbietet (Dienstleistungsmodell).
Onlinedienstleistungen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- LWL Inklusionsamt Arbeit
-
- Gartenstr. 215/217
- 48147 Münster
-
- E-Mail:
inklusionsamt-arbeit@lwl.org
- E-Mail:
-
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Was ist die Arbeitsassistenz?
Im Berufsalltag sind einige Menschen mit Behinderung darauf angewiesen, dass bestimmte Handgriffe für sie übernommen werden, wenn dies nicht anders (z. B. durch technische Hilfen) möglich ist. Eine Arbeitsassistenz liest z. B. Blinden vor oder reicht Gegenstände an, die vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind. Die Kernaufgaben ihrer beruflichen Tätigkeit leistet die Person mit Behinderung selbst, die Assistenzkraft unterstützt sie hierbei auf Anweisung. Auf eine Arbeitsassistenz besteht für den Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch. Auch für Selbstständige besteht ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten für eine Arbeitsassistenz.
Ziel der Arbeitsassistenz:
Arbeitsassistenz soll Menschen mit einer Schwerbehinderung und Menschen mit Behinderungen, die ihnen gleichgestellt sind, Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Behinderung gewähren.
Arbeitsassistenz kann insbesondere folgende Ziele anstreben:
- einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern.
- einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz oder eine selbstständige berufliche Existenz zu erhalten (§ 185 SGB IX).
Finanzierung:
Bei einem neuen Arbeitsverhältnis ist meist die Agentur für Arbeit zuständig. Bei einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis ist in der Regel das Inklusionsamt zuständig.
Die Kosten werden nur unter bestimmten Umständen übernommen:
- Es müssen alle Möglichkeiten der betrieblichen Unterstützung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sein.
- Der Unterstützungsbedarf / Assistenzbedarf muss regelmäßig sein.
- Die Person mit Behinderung muss mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
Wie hoch der Bedarf an Arbeitsassistenz ist, wird vom LWL-Inklusionsamt Arbeit geprüft und festgestellt. Wird Arbeitsassistenz bewilligt, wird einmal im Monat ein bestimmter Betrag an die Beschäftigte oder den Beschäftigten mit Behinderung gezahlt. Es erfolgt dann eine Abrechnung, bei welcher die entsprechenden Zahlungen nachgewiesen werden müssen.
Organisation der Arbeitsassistenzleistung:
Die Personen, die die Arbeitsassistenz ausüben sollen, können vom Menschen mit Behinderung selbst ausgesucht werden. Jemand, der als Assistenzkraft arbeitet, braucht i. d. R. keine besondere Qualifikation.
Es gibt zwei Wege, die Arbeitsassistenz zu organisieren:
- Die oder der Beschäftigte mit Behinderung stellt die Arbeitsassistenzkraft selbst ein. Sie oder er wird auf diese Weise Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten (Arbeitgebermodell).
- Die oder der Beschäftigte mit Behinderung beauftragt und bezahlt einen Anbieter, der solche Assistenzdienstleistungen anbietet (Dienstleistungsmodell).