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Dienstleistungsinformationen

Inklusionsbetriebe – Maßnahmen Arbeitsplatzsicherung

Wann kann ein Inklusionsbetrieb einen Investitionskostenzuschuss beantragen?

Inklusionsbetriebe können nach Maßgabe der Förderrichtlinien des LWL-Inklusionsamtes Arbeit einen Zuschuss für Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung zur Sicherung von bestehen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen gem. § 215 SGB IX beantragen. Antragsberechtigt sind ausschließlich Inklusionsbetriebe, deren Betriebssitz (Haupt- bzw. Zweigbetrieb) in Westfalen-Lippe (Zuständigkeitsbereich LWL-Inklusionsamt Arbeit) liegt. Anträge können bis zum 31.12.2027 gestellt werden.

Wo ist der Antrag zu stellen und wer entscheidet über den Antrag?

Der Antrag auf Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung ist vom Inklusionsbetrieb beim LWL- Inklusionsamt Arbeit, Sachbereich Inklusionsbetriebe, zu stellen. Das LWL-Inklusionsamt Arbeit entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Mittel der Ausgleichsabgabe. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Was wird bezuschusst?

Gefördert werden Ausgaben für:

  • strukturelle Weiterentwicklungen (z.B. für die Gewinnung neuer Kunden,
    Angebotserweiterung, Prozessoptimierung)
  • Digitalisierung (z.B. Soft- und Hardware bei Systemwechsel, höhere Schulungskosten)
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. Maschinen)
  • E-Mobilität (z.B. Fuhrpark)
  • Zusätzlich für Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung notwendige Beratungskosten

Baumaßnahmen und reine Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss beträgt 80 % der förderfähigen Nettokosten, max. 15.000 Euro für jeden gesicherten Arbeitsplatz der mit einem Mitarbeitendem aus der Zielgruppe des § 215 SGB IX besetzt ist. Dieser Arbeitsplatz darf sich nicht in einer Bindungsfrist für eine andere Förderung befinden. Min. 20 % sind als Eigenanteil des antragstellenden Inklusionsbetriebes zu erbringen.

Ein Inklusionsbetrieb kann im Zeitraum 2024 bis 2027 mit insgesamt 100.000 Euro für Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung gefördert werden. Innerhalb dieses Zeitraums können auch mehrere Anträge gestellt werden bis die Gesamtfördersumme von 100.000 Euro erreicht ist.

Für hierzu notwendige Beratungskosten können daneben 80 % der Nettokosten bis zu 10.000 Euro gefördert werden.

Gibt es Auflagen?

Ja, wenn der Investitionskostenzuschuss bewilligt und ausgezahlt wurde, besteht die Auflage (Zweckbindung), dass der für die Sicherung benannte Arbeitsplatz mindestens 5 weitere Jahre im Inklusionsbetrieb mit einer Person aus der Zielgruppe des § 215 SGB IX besetzt werden muss. Wird die Auflage ganz oder anteilig nicht erfüllt, ist der Investitionskostenzuschuss ganz oder anteilig zurück zu zahlen. Der geförderte Arbeitsplatz muss zudem mit der geförderten Maßnahme in Zusammenhang stehen.

Was muss ich tun, um Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung zu beantragen?

Sie können sich bei Ihrer Ansprechperson im LWL-Inklusionsamt Arbeit im Bereich Inklusionsbetriebe über die Antragstellung informieren und die Fördervoraussetzungen erfragen. Daneben besteht die Möglichkeit, auch direkt hier auf der LWL-Serviceportalseite, das Antragsformular online auszufüllen. Bitte beachten Sie, weitere Nachweise beizufügen bzw. hochzuladen.


Rechtsgrundlagen

Förderrichtlinie zur Förderung von Inklusionsbetrieben des LWL-Inklusionsamtes Arbeit § 217 SGB IX


Unterlagen

  • Onlineantrag
  • Aufstellung Investitionskosten
  • Angebotsunterlagen (je Fördergegenstand 3 inhaltsgleiche Angebote)

Hinweise und Besonderheiten

Achtung:

Mit der Umsetzung des Vorhabens (Anschaffung/Kauf sowie der Vergabe/Beauftragung/Bestellung der/des Fördergegenstandes darf grundsätzlich erst begonnen werden, nachdem das LWL-Inklusionsamt Arbeit Investitionskostenantrag abschließend entschieden hat.

Ansonsten verfällt der beantragte Zuschuss ersatzlos!

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