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Dienstleistungsinformationen
Budget für Arbeit – Inklusionsprämie
Ein wichtiges Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die bessere Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und die Stärkung ihrer Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der LWL verfolgt dieses Ziel mit dem LWL-Budget für Arbeit und bündelt hier die gesetzlichen und ergänzenden Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung (§§ 61, 61a SGB IX).
Welche Personen können gefördert werden?
- Schüler:innen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung (STAR-Zielgruppe).
- Besonders betroffene arbeitssuchende Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer psychischen Beeinträchtigung.
Ergänzend ist folgendes zu beachten:
- Die Förderleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeitsver-trags zu beantragen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 15 Stunden.
- Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dauert mindestens 12 Monate.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern laufende Leistungen (Lohnkostenzuschüsse) gemäß §§ 3 Abs. 1 oder § 6 der Förderrichtlinie zum LWL-Budget für Arbeit oder laufende Leistungen nach § 217 SGB IX oder § 27 SchwbAV erbracht werden.
- Die Bewilligung der Inklusionsprämie ist ebenfalls nicht möglich, wenn von einem vorrangigen Leistungsträger Eingliederungszuschüsse von 70% und mehr der monatlichen Arbeitnehmerbruttolohnkosten erbracht werden.
Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt im Einzelfall durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
Welche Leistungen können beantragt werden und wie hoch ist die Förderung?
Arbeitgebende können eine Inklusionsprämie erhalten, wenn eine zur Zielgruppe gehörende Person in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingestellt wird. Der Abschluss eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann mit einer Inklusionsprämie in Höhe von bis zu 4.000 Euro gefördert werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Etappen. Der Abschluss eines auf mindestens 12 Monate befristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann mit einer Inklusionsprämie von bis zu 2.000 Euro gefördert werden. Bei einer Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auf Antrag die bereits gezahlte Prämie um eine weitere Prämie in Höhe von bis zu 2.000 Euro erhöht werden.
Für die betriebliche Ausbildung eines Menschen mit Behinderung nach § 7 der Förderrichtlinie zum LWL-Budget für Arbeit kann dem Ausbildungsbetrieb neben dem LWL-Budget für Ausbildung eine Prämie von bis zu 2.000 Euro gewährt werden. Nach Abschluss der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann ein Antrag auf eine weitere Prämienbewilligung gestellt werden.
Was muss ich tun, um die Leistung zu beantragen?
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der sozialversicherungspflichtigen Einstellung beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu stellen.
Wer steht für Rückfragen zur Verfügung?
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit berät bei allen Fragen rund um das Thema Behinderung und Beruf. Es stehen Ihnen vor Ort auch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes (IFD) zur Verfügung.
Den für Ihren Wohnort zuständigen Integrationsfachdienst finden Sie unter: https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/beratung/integrationsfachdienste/
Rechtsgrundlagen
§ 185 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 der Förderrichtlinie zum LWL-Budget für Arbeit
Unterlagen
Folgende Unterlagen sind neben dem Antragsformular in Kopie einzureichen:
- von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag
- Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung (Feststellungsbescheid)
- gültiger Schwerbehindertenausweis (beidseitig) oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit (bei GdB 30 oder 40)
- Lebenslauf
- Betreuungsurkunde (sofern eine gesetzliche Betreuung bestellt ist)
- Bescheid über die Leistungen Dritter (Eingliederungszuschüsse der Agentur für Arbeit, Deutschen Rentenversicherung, Jobcenter, Berufsgenossenschaft etc.)
Onlinedienstleistungen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- LWL Inklusionsamt Arbeit
-
- Gartenstr. 215/217
- 48147 Münster
-
- E-Mail:
inklusionsamt-arbeit@lwl.org
- E-Mail:
-
Welche Personen können gefördert werden?
- Schüler:innen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung (STAR-Zielgruppe).
- Besonders betroffene arbeitssuchende Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer psychischen Beeinträchtigung.
Ergänzend ist folgendes zu beachten:
- Die Förderleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeitsver-trags zu beantragen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 15 Stunden.
- Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dauert mindestens 12 Monate.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern laufende Leistungen (Lohnkostenzuschüsse) gemäß §§ 3 Abs. 1 oder § 6 der Förderrichtlinie zum LWL-Budget für Arbeit oder laufende Leistungen nach § 217 SGB IX oder § 27 SchwbAV erbracht werden.
- Die Bewilligung der Inklusionsprämie ist ebenfalls nicht möglich, wenn von einem vorrangigen Leistungsträger Eingliederungszuschüsse von 70% und mehr der monatlichen Arbeitnehmerbruttolohnkosten erbracht werden.
Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt im Einzelfall durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
Welche Leistungen können beantragt werden und wie hoch ist die Förderung?
Arbeitgebende können eine Inklusionsprämie erhalten, wenn eine zur Zielgruppe gehörende Person in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingestellt wird. Der Abschluss eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann mit einer Inklusionsprämie in Höhe von bis zu 4.000 Euro gefördert werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Etappen. Der Abschluss eines auf mindestens 12 Monate befristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann mit einer Inklusionsprämie von bis zu 2.000 Euro gefördert werden. Bei einer Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auf Antrag die bereits gezahlte Prämie um eine weitere Prämie in Höhe von bis zu 2.000 Euro erhöht werden.
Für die betriebliche Ausbildung eines Menschen mit Behinderung nach § 7 der Förderrichtlinie zum LWL-Budget für Arbeit kann dem Ausbildungsbetrieb neben dem LWL-Budget für Ausbildung eine Prämie von bis zu 2.000 Euro gewährt werden. Nach Abschluss der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann ein Antrag auf eine weitere Prämienbewilligung gestellt werden.
Was muss ich tun, um die Leistung zu beantragen?
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der sozialversicherungspflichtigen Einstellung beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu stellen.
Wer steht für Rückfragen zur Verfügung?
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit berät bei allen Fragen rund um das Thema Behinderung und Beruf. Es stehen Ihnen vor Ort auch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes (IFD) zur Verfügung.
Den für Ihren Wohnort zuständigen Integrationsfachdienst finden Sie unter: https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/beratung/integrationsfachdienste/
Folgende Unterlagen sind neben dem Antragsformular in Kopie einzureichen:
- von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag
- Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung (Feststellungsbescheid)
- gültiger Schwerbehindertenausweis (beidseitig) oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit (bei GdB 30 oder 40)
- Lebenslauf
- Betreuungsurkunde (sofern eine gesetzliche Betreuung bestellt ist)
- Bescheid über die Leistungen Dritter (Eingliederungszuschüsse der Agentur für Arbeit, Deutschen Rentenversicherung, Jobcenter, Berufsgenossenschaft etc.)