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Dienstleistungsinformationen

Budget für Arbeit - Inklusionsbudget (Einzelqualifizierung)

Ein wichtiges Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die bessere Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und die Stärkung ihrer Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der LWL verfolgt dieses Ziel mit dem LWL-Budget für Arbeit und bündelt hier die gesetzlichen und ergänzenden Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung (§§ 61, 61a SGB IX). Zur Ermöglichung der beruflichen Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann ein Inklusionsbudget in Form einer berufsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme unterstützt werden.

Welche Personen können mit einer Qualifizierungsmaßnahme gefördert werden?

  • Beschäftigte aus westfälisch-lippischen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
  • Menschen mit wesentlicher Behinderung, wenn für diese durch das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis eine Alternative zur Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern ermöglicht wird (sog. WfbM-Alternativfälle).
  • Junge Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung (STAR-Zielgruppe).
  • Beruflich besonders betroffene arbeitssuchende Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufgrund einer psychiatrischen Diagnose.

Ergänzend ist folgendes zu beachten:

  • Ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss angebahnt werden können (konkrete Einstellungsabsicht des Betriebes)
  • Das Inklusionsbudget wird nur an Menschen mit Behinderung erbracht, die ihren Wohnsitz in Westfalen-Lippe haben.
  • Der Beginn der Maßnahme muss i.d.R. innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres erfolgen
  • Mit der Durchführung der Maßnahme darf nicht vor Erhalt der Bewilligung durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit begonnen werden.

Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt im Einzelfall durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach Vorlage entsprechender Unterlagen.

Welche Leistungen können beantragt werden?

Es können berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen werden. Die konkrete Förderhöhe ist einzelfallabhängig und richtet sich nach den Kosten der Maßnahme.

Als Einzelmaßnahmen können unter anderem gefördert werden:

  • berufsvorbereitende und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen (u. a. Schulungen und Seminare),
  • intensive Integrationsbegleitung am Arbeitsplatz (z. B. Jobcoaching) und in berufsrelevanten Bereichen des Arbeitsumfeldes,
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von betrieblichen Praktika.

Wer steht für Rückfragen zur Verfügung?

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit berät bei allen Fragen rund um das Thema Behinderung und Beruf. Es stehen Ihnen vor Ort auch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes (IFD) zur Verfügung.
Den für Ihren Wohnort zuständigen Integrationsfachdienst finden Sie unter: https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/beratung/integrationsfachdienste/


Rechtsgrundlagen

§ 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 5 der Förderrichtlinie zum LWL-Budget für Arbeit


Unterlagen

Folgende Unterlagen sind neben dem Antragsformular in Kopie einzureichen:

  • von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Betriebes mit der eine konkrete Einstellungsabsicht erklärt wird.
  • Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung (Feststellungsbescheid)
  • gültiger Schwerbehindertenausweis (beidseitig) oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit (bei GdB 30 oder 40)
  • Betreuungsurkunde (sofern eine gesetzliche Betreuung bestellt ist)
  • Zwei Kostenvoranschläge für die Qualifizierungsmaßnahme

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