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Dienstleistungsinformationen
Anerkennung als FÖJ-Träger/-Einsatzstelle
Einsatzstellen des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) können die Städte, Kreise und Gemeinden, die Landschaftsverbände, die Träger der freien Jugendhilfe sowie andere Träger sein.
Die Einsatzstellen werden einzeln auf Antrag vom LWL-Landesjugendamt Westfalen – FÖJ-Zentralstelle – zugelassen, sofern sie den Anerkennungsvoraussetzungen entsprechen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)
- Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)
Voraussetzungen
Als Einsatzstellen kommen alle Einrichtungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes in Betracht, die ...
- über Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Jugendlichen verfügen,
- eine qualifizierte fachliche und persönliche Anleitung gewährleisten,
- der Forderung nach Arbeitsmarktneutralität gerecht werden, das heißt die Teilnehmer:innen des FÖJ als zusätzliche Kräfte zu sinnvollen Arbeiten heranziehen,
- mindestens zwei Teilnehmer:innen-Plätze zur Verfügung stellen (Ausnahme: Kombination mit Auszubildenden und Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst),
- in Fragen der Gestaltung des Arbeitsprogramms mit der FÖJ-Zentralstelle zusammenarbeiten
- bereit sind, die Durchführung des Dienstes in der Einsatzstelle gemäß der Einsatzstellenstandards NRW zu gestalten.
Voraussetzungen und Bedingungen für eine Anerkennung als Einsatzstelle des FÖJ:
- Grundlage der Zusammenarbeit der FÖJ-Zentralstelle mit den Einsatzstellen im Freiwilligen Ökologischen Jahr sind die mit dem Landesjugendministerium NRW abgestimmten Qualitätsstandards für Einsatzstellen.
- Träger der freien Jugendhilfe müssen nach § 75 SGB VIII anerkannt sein.
Zu den Voraussetzungen und Bedingungen gehören:
- Der Nachweis ausreichender personeller Kapazitäten zur Erfüllung der fachpraktischen, pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben (mit Ausnahme der Seminararbeit)
- Der Nachweis der wirtschaftlichen Befähigung zur Durchführung des FÖJ
- Die Teilnahme am offenen, dezentralen Bewerbungsverfahren über das Onlineportal, in enger Abstimmung mit der FÖJ-Zentralstelle
- Die Bereitschaft, mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen bei der Einsatzplatzvergabe zusammenzuarbeiten (z. B. Nachrückverfahren, Zweitwahl)
- Die Besetzung der Plätze zu mindestens 50% durch Jugendliche ohne Hochschulzugangsberechtigung (Abschluss SEK-I oder ohne Abschluss)
- Die Selbstverpflichtung, bei Vereinbarungen und Verträgen die durch die Zentralstelle zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden
- Die Bereitschaft zur fachlichen Abstimmung der Tätigkeitsfelder in Zusammenarbeit mit der FÖJ-Zentralstelle
- Die Gewährleistung der Freistellung der Freiwilligen für die in der FÖJ-Vereinbarung festgelegten 26 Seminartage
- Die Darstellung der Tätigkeit, Beschreibung der Einsatzstelle sowie der Maßnahme, für die der/die Freiwillige eingesetzt werden soll (Jahresplanung)
- Die Durchführung des FÖJ entsprechend des „Formalen Rahmens zur Durchführung und Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Westfalen-Lippe“ sowie der Einsatzstellenstandards
- Die Sicherstellung der monatlichen Zahlung des Taschengeldes einschließlich der Pauschale für erhöhte Lebenshaltungskosten an die Freiwilligen
- Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Freiwilligen
- Ggf. Auszahlung des beantragten FÖJ-Mietkostenzuschusses
- Die Bereitstellung angemessener Arbeitskleidung
Fristen
Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden. Um als FÖJ-Einsatzstelle für das nächste Bildungsjahr (jeweils ab August startend) berücksichtigt zu werden, ist eine Antragsstellung im Herbst des Vorjahres erforderlich.
Hinweise und Besonderheiten
Im Antragsverfahren werden konzeptionelle Angaben benötigt. Wir empfehlen vor der Antragsstellung diese Formulierungen bereits zu erarbeiten:
- Beschreibung der Institution / Organisation / Einrichtung
- Detaillierte Darstellung des Einsatzkonzeptes und Auflistung der Maßnahmen, die der Konzeption des Freiwilligen Ökologischen Jahres entsprechen
- Beschreibung des zeitlichen Umfangs und geplanten Ablaufs der Maßnahmen.
Für jede Einsatzstelle / jeden Einsatzort ist eine gesonderte Beschreibung abzugeben
Weitere Informationen
Förderung des FÖJ
Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet im Rahmen von Förderungspauschalen den überwiegenden Teil der bei den Einsatzstellen entstehenden Kosten. Daraus zahlen die Einsatzstellen das Taschengeld, anteilige Kosten für Sozial- und Unfallversicherung, ggf. anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung und unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung eines Mietkostenzuschusses.
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes NRW (KJFP) und bezieht sich vorrangig (mindestens 50 % der Freiwilligen) auf Jugendliche ohne Schulabschluss bzw. mit Abschluss der Sekundarstufe I (Quotenregelung) und darüber hinaus auf junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren, die sich im Natur- und Umweltschutz engagieren wollen.
Weitere Informationen für Einsatzstellen finden Sie auf der Seite der FÖJ-Zentralstelle Westfalen-Lippe:
Informationen für Einsatzstellen
Ansprechpersonen:
Onlinedienstleistungen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- LWL-Landesjugendamt
-
- Hörsterplatz 2b
- 48147 Münster
-
Einsatzstellen des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) können die Städte, Kreise und Gemeinden, die Landschaftsverbände, die Träger der freien Jugendhilfe sowie andere Träger sein.
Die Einsatzstellen werden einzeln auf Antrag vom LWL-Landesjugendamt Westfalen – FÖJ-Zentralstelle – zugelassen, sofern sie den Anerkennungsvoraussetzungen entsprechen.
Förderung des FÖJ
Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet im Rahmen von Förderungspauschalen den überwiegenden Teil der bei den Einsatzstellen entstehenden Kosten. Daraus zahlen die Einsatzstellen das Taschengeld, anteilige Kosten für Sozial- und Unfallversicherung, ggf. anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung und unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung eines Mietkostenzuschusses.
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes NRW (KJFP) und bezieht sich vorrangig (mindestens 50 % der Freiwilligen) auf Jugendliche ohne Schulabschluss bzw. mit Abschluss der Sekundarstufe I (Quotenregelung) und darüber hinaus auf junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren, die sich im Natur- und Umweltschutz engagieren wollen.
Weitere Informationen für Einsatzstellen finden Sie auf der Seite der FÖJ-Zentralstelle Westfalen-Lippe:
Informationen für Einsatzstellen
Ansprechpersonen:
Freiwilliges Ökologisches Jahr, Ökojahr, Einsatzstellenanerkennung, Trägeranerkennung, Freiwilligendienst, Freiwilligendienste, Anerkennung https://serviceportal.lwl.org/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/14593/show