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Dienstleistungsinformationen

Budget für Arbeit - Werkstattalternative

Ein wichtiges Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die bessere Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und die Stärkung ihrer Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der LWL verfolgt dieses Ziel mit dem LWL-Budget für Arbeit und bündelt hier die gesetzlichen und ergänzenden Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung (§§ 61, 61a SGB IX). Das LWL-Budget für Arbeit kommt unter anderem Personen zugute, welche die Aufnahmevoraussetzungen für eine WfbM erfüllen, sich jedoch für eine Alternative auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheiden (Werkstattalternative).

Welche Personen können im Rahmen von Werkstattalternative gefördert werden?

  • Menschen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM erfüllen, aber dennoch den Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschlagen möchten 
    (Werkstattalternative)
  • junge Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung

Ergänzend ist Folgendes zu beachten:

  • Die Förderleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsvertrags zu beantragen.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 15 Stunden.
  • Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dauert mindestens 12 Monate.
  • Förderleistungen anderer Leistungsträger sind vorrangig einzusetzen.

Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt im Einzelfall durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach Vorlage entsprechender Unterlagen. 

Welche Leistungen können im Rahmen von Werkstattalternative beantragt werden und wie hoch ist die Förderung?

Im Rahmen von Werkstattalternative können laufende Lohnkostenzuschüsse beantragt werden. Bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann je nach Einzelfall für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % der Arbeitnehmerbruttolohnkosten gezahlt werden.

Was muss ich tun, um die laufenden Leistungen zu beantragen?

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der sozialversicherungspflichtigen Einstellung beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu stellen.

Wer steht für Rückfragen zur Verfügung?

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit berät bei allen Fragen rund um das Thema Behinderung und Beruf. Es stehen Ihnen vor Ort auch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes (IFD) zur Verfügung.

Den für Ihren Wohnort zuständigen Integrationsfachdienst finden Sie unter:
https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/beratung/integrationsfachdienste/


Rechtsgrundlagen

§§ 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 6 der Förderrichtlinien zum LWL-Budget für Arbeit


Unterlagen

Folgende Unterlagen sind in Kopie neben dem Antragsformular einzureichen:

  • von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag
  • Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung (Feststellungsbescheid)
  • gültiger Schwerbehindertenausweis (beidseitig) oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit (bei GdB 30 oder 40)
  • Lebenslauf
  • Betreuungsurkunde (sofern eine gesetzliche Betreuung bestellt ist)
  • Bescheid über die Leistungen Dritter (Eingliederungszuschüsse der Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Jobcenter, Berufsgenossenschaft etc.)
  • Aktuelle Gehaltsabrechnung

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