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Dienstleistungsinformationen
Budget für Arbeit - Werkstattwechsler:innen
Ein wichtiges Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die bessere Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und die Stärkung ihrer Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der LWL verfolgt dieses Ziel mit dem LWL-Budget für Arbeit und bündelt hier die gesetzlichen und ergänzenden Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung (§§ 61, 61a SGB IX). Das LWL-Budget für Arbeit unterstützt den Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Welche Personen können gefördert werden?
- Beschäftigte aus westfälisch-lippischen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Ergänzend ist Folgendes zu beachten:
- Die Förderleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeitsvertrags zu beantragen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 15 Stunden.
- Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dauert mindestens 12 Monate.
Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt im Einzelfall durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
Welche Leistungen können beantragt werden und wie hoch ist die Förderung?
Es können laufende Lohnkostenzuschüsse beantragt werden. Bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann je nach Einzelfall für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % der Arbeitnehmerbruttolohnkosten gezahlt werden. Ein Antrag auf Weiterbewilligung des Lohnkostenzuschusses ist möglich.
Was muss ich tun, um die laufenden Leistungen zu beantragen?
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der sozialversicherungspflichtigen Einstellung beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu stellen.
Wer steht für Rückfragen zur Verfügung?
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit berät bei allen Fragen rund um das Thema Behinderung und Beruf. Es stehen Ihnen vor Ort auch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes (IFD) zur Verfügung.
Den für Ihren Wohnort zuständigen Integrationsfachdienst finden Sie unter:
https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/beratung/integrationsfachdienste/
Rechtsgrundlagen
§ 61 SGB IX sowie die Förderrichtlinie zum LWL-Budget für Arbeit
Unterlagen
Folgende Unterlagen sind neben dem Antragsformular in Kopie einzureichen:
- von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Arbeitsvertrag
- Anlage des Arbeitgeber
- Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung/Feststellungsbescheid (sofern vorhanden)
- gültiger Schwerbehindertenausweis (beidseitig) oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit (bei GdB 30 oder 40) (sofern vorhanden)
- Betreuungsurkunde (sofern eine gesetzliche Betreuung bestellt ist)
- aktuelle Gehaltsabrechnung
Onlinedienstleistungen
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Downloads
Zuständige Einrichtung
- LWL Inklusionsamt Arbeit
-
- Gartenstr. 215/217
- 48147 Münster
-
- E-Mail:
inklusionsamt-arbeit@lwl.org
- E-Mail:
-
Welche Personen können gefördert werden?
- Beschäftigte aus westfälisch-lippischen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Ergänzend ist Folgendes zu beachten:
- Die Förderleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeitsvertrags zu beantragen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 15 Stunden.
- Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dauert mindestens 12 Monate.
Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt im Einzelfall durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
Welche Leistungen können beantragt werden und wie hoch ist die Förderung?
Es können laufende Lohnkostenzuschüsse beantragt werden. Bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann je nach Einzelfall für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % der Arbeitnehmerbruttolohnkosten gezahlt werden. Ein Antrag auf Weiterbewilligung des Lohnkostenzuschusses ist möglich.
Was muss ich tun, um die laufenden Leistungen zu beantragen?
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der sozialversicherungspflichtigen Einstellung beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu stellen.
Wer steht für Rückfragen zur Verfügung?
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit berät bei allen Fragen rund um das Thema Behinderung und Beruf. Es stehen Ihnen vor Ort auch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes (IFD) zur Verfügung.
Den für Ihren Wohnort zuständigen Integrationsfachdienst finden Sie unter:
https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/beratung/integrationsfachdienste/
Folgende Unterlagen sind neben dem Antragsformular in Kopie einzureichen:
- von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Arbeitsvertrag
- Anlage des Arbeitgeber
- Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung/Feststellungsbescheid (sofern vorhanden)
- gültiger Schwerbehindertenausweis (beidseitig) oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit (bei GdB 30 oder 40) (sofern vorhanden)
- Betreuungsurkunde (sofern eine gesetzliche Betreuung bestellt ist)
- aktuelle Gehaltsabrechnung