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Dienstleistungsinformationen

Kurzzeitbetreuung für Kinder und Jugendliche

Was ist die Kurzzeitbetreuung?

Das Dezernat Jugend und Schule unterstützt Entlastungen in Form von Kurzzeitbetreuung, welche Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bietet zeitlich befristet in einer Wohneinrichtung betreut zu werden.

Es handelt sich bei der Kurzzeitbetreuung um eine stationäre Maßnahme in speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen oder Dauerpflegeeinrichtungen mit eingestreuten Kurzzeitplätzen.

Ziel der Kurzzeitbetreuung:

Die Kurzzeitbetreuung soll (Pflege-)Eltern / Pflegenden die Möglichkeit geben in Krisen (z.B. bei Krankenhausaufenthalten), Urlaub aber auch in Situationen von Überforderung, für Entlastung zu sorgen, indem die Kinder in einem zeitlich vereinbarten Rahmen, adäquat in einer Pflegeeinrichtung betreut und gefördert werden.

Ein Kurzzeitaufenthalt soll Entlastung für Familien schaffen, um die Betreuung im eigenen Haushalt auch langfristig zu sichern und eine Dauerunterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden werden kann.

Finanzierung und Antrag auf Kurzzeitbetreuung:

Die Finanzierung der Kurzzeitbetreuung erfolgt zunächst durch die Pflegekasse.

Wenn die Mittel der Pflegekasse ausgeschöpft sind, übernimmt der LWL die weitere Finanzierung.

Die sorgeberechtigte/n Person/en (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger:in) stellen den Antrag auf Kurzzeitbetreuung.

Der Erstantrag auf Kurzzeitbetreuung beinhaltet allgemeine Fragen, wie Name, Adresse, Krankenversicherung und speziellere Fragen zu Behinderung, Pflegeversicherung und Vermögen (ein Einkommenseinsatz wird nicht gefordert). Voraussetzungen sind eine aktuelle ärztliche Diagnostik zur Behinderung.

Der Nachweis der Behinderung muss nur bei der 1. Antragstellung erfolgen, die Häufigkeit und Dauer zur Inanspruchnahme einer Kurzzeitbetreuung ist nicht begrenzt.

 

Den Erstantrag auf Kurzzeitbetreuung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden Sie hier.

Folgeanträge können formlos mit Angabe von Einrichtung und zeitlichem Umfang an teilhabe-kiju-530@lwl.org gesendet werden.

Zuständigkeit und Personenkreis:

Anspruch auf Kurzzeitbetreuung haben die im Haushalt lebenden, zu pflegenden und betreuenden Kinder und Jugendlichen mit einer geistigen, körperlichen Behinderung und/oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen-Lippe haben (vgl. §98 SGB IX). Der LWL ist zuständiger Kostenträger der Leistung (§94 i.V.m. §1 AG-SGB IX NRW) bis zur Beendigung der Schulausbildung. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist der LWL bis zum Schuleintritt zuständig.

Bei einer medizinischen Reha liegt die Zuständigkeit beim medizinischen Träger, sodass der Antrag bei diesem zu stellen ist."

Fahrtkosten:

Auf Anfrage übernimmt der LWL die Hin- und Rückfahrt zur Einrichtung der Kurzzeitbetreuung. Hierbei ist grundsätzlich das günstigste Verkehrsmittel zu benutzen.

In Einzelfällen werden die Kosten eines Transports mit PKW oder Krankentransport übernommen. Dies bedarf einer schriftlichen Begründung.

Welche Einrichtungen kann ich nutzen?

Man kann deutschlandweit nach Einrichtungen suchen, die eine Kurzzeitbetreuung anbieten und diese in Anspruch nehmen.

Dazu kann man sich mit den Einrichtungen in Verbindung setzen und gemeinsam mit diesen einen Antrag auf Kurzzeitbetreuung beim Dezernat Jugend und Schule stellen.

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Zuständige Einrichtung