Blindengeld / Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

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Dienstleistungsinformationen

Blindengeld / Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

Wenn Sie blind sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Blindengeld bekommen. Oder wenn Sie hochgradig sehbehindert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung bekommen.

Blindengeld

Als blinder Mensch haben Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anspruch auf Blindengeld in folgender monatlicher Höhe:

  • Kinder und Jugendliche: 421,61 €
  • Erwachsene unter 60 Jahre: 841,77 €
  • Erwachsene über 60 Jahre: 473,00 €


Diese Leistung erhalten sie unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Wenn Sie 60 Jahre oder älter sind, können Sie den Differenzbetrag von 368,77 € als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII erhalten. Für die Blindenhilfe ist ein separater Antrag notwendig.

Anrechnung auf das Blindengeld:

Wenn Sie in einer stationären oder ähnlichen Einrichtung oder in einem Pflegeheim leben und die Kosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden, kann Ihr Blindengeld unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.

Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind und Sie erhalten Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, dann wird Ihr Blindengeld monatlich gekürzt:

  • um 179,28 € (Pflegegrad 2)
  • um 166,17 € (Pflegegrad 3 bis 5)


Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen

Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, haben Sie als Mensch mit einer hochgradigen Sehbehinderung in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Einkommen und Vermögen.


Voraussetzungen

Für beide Leistungen:

  • Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen
  • Sie haben einen durch Ihre Sehbehinderung entstandenen Mehraufwand


Für Blindengeld:

  • Sie gelten als blind, wenn Ihr besseres Auge nicht mehr als 2% Sehkraft hat oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist


Für Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen:

  • Sie gelten als hochgradig sehbehindert, wenn Ihr besseres Auge mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 5% Sehkraft hat
  • Sie gelten auch als hochgradig sehbehindert mit einer gleichwertigen Einschränkung Ihrer Sehkraft

Unterlagen

Für beide Leistungen:

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise (Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Unterschrift der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
  • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche


Für Blindengeld:

  • Nachweis über die Erblindung (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Erblindung
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind)
  • Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistunge
  • Bei Vorliegen eines Pflegegrades: Bewilligungsbescheid der Pflegekasse, Beihilfe- /Fürsorgestelle des Sozialamtes


Für Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen:

  • Nachweis über die Sehbehinderung (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Sehbehinderung
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos). Das Merkzeichen „H“ muss sich ausschließlich auf die Sehbehinderung beziehen!

Fristen

Sie erhalten das Blindengeld oder die Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.


Kosten

  • Keine Antragsgebühren
  • Kosten für ärztliche Nachweise müssen Sie selbst zahlen

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.


Hinweise und Besonderheiten

  • Blindengeld können Sie nicht gleichzeitig mit Hilfen für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung erhalten.
  • Mit weniger oder gleich 2% Sehkraft gelten Sie als blind und können die Leistung auf Blindengeld beantragen

Verfahrensablauf

Sie können Blindengeld oder Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Sie können den Antrag auf Blindengeld oder Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Blindengeld oder auf Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

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